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Schokolierte Früchte und Nüsse als Hausmarke: vom Großgebinde zum eigenen Etikett

Im Hofladen steht neben der Kasse ein flacher Korb mit kleinen Tüten. Auf dem Etikett stehen der Name des Hofs und das Wort Schoko-Cranberries, darunter die Zutatenzeile. Eine Kundin, die nur Eier holen wollte, dreht eine Tüte um, liest und legt sie zu ihrem Einkauf.

Schokoliert hat der Hof die Beeren nicht. Eine Dragiertrommel, in der Früchte und Kerne Schicht für Schicht mit Schokolade überzogen werden, steht in keinem Hofladen, und ein Temperierraum für den Überzug fehlt dort ebenso. Die Tüten kommen fertig abgefüllt und etikettiert aus dem Großhandel, gestaltet nach den Vorgaben des Hofs.

Dieser Weg steht jedem Wiederverkäufer offen, von der Konditorei über den Naturkostladen bis zur Kaffeerösterei. YuboFiT liefert schokolierte Früchte und Nüsse im Originalgebinde oder abgepackt bis hinunter zur 100-Gramm-Tüte mit dem Etikett des Händlers. Wer seinen Namen auf die Packung setzt, übernimmt zugleich die Verantwortung für die Kennzeichnung; geregelt ist das in Artikel 8 der Lebensmittelinformationsverordnung.

05.09.202612 Min. Lesezeit

Über den Holztresen eines Feinkostladens reicht eine Verkäuferin einer Kundin eine unbeschriftete Kraftpapiertüte; davor stehen Schalen und Bügelgläser mit schokolierten Cranberries, Mandeln und Apfelringen in weißer Schokolade.KI generiert

An der Ladentheke wechselt die kleine Tüte den Besitzer; gefüllt wird sie aus dem Großgebinde.

Das Sortiment von der Cranberry bis zur Kaffeebohne

Den größten Block der Schoko-Produkte stellen die Schokofrüchte: getrocknete Cranberries und Weinbeeren, Apfelringe, Aprikosen und Feigen, kandierter Ingwer, Papaya, Ananas, Kokoswürfel und Bananenchips. Dazu kommen gefriergetrocknete Erdbeeren, Himbeeren, Kirschen und schwarze Johannisbeeren, jeweils mit einem Überzug aus Vollmilch-, Zartbitter- oder weißer Schokolade.

Bei den Schokonüssen haben Mandelkerne die meisten Ausführungen. Sie stehen in Vollmilchschokolade, in weißer Schokolade mit Zimtpulver, in Zartbitter mit Himbeerpulver, mit Chili, mit Kokosflocken, in der Salmiak-Variante und als Mix aus allen drei Überzügen im Katalog. Daneben führt das Sortiment Haselnusskerne mit Zimt, Cashewkerne in Zartbitter sowie Erdnusskerne in Vollmilch oder mit Meersalz-Karamellschokolade.

Für die Ladentheke von Röstereien und Cafés stehen Kaffeebohnen in Zartbitterschokolade, Schnee-Kaffeebohnen und Trüffel-Kaffeebohnen in Vollmilch bereit. Lakritzbällchen in Milchschokolade bedienen die Süßwarentheke, Fantasie-Steine mit Kakaogeschmack das Dekorsegment.

Für Feinkost-Sortimente führt der Katalog eigenständige Sorten. Ananas kommt als Pina-Colada-Variante kandiert in weißer Schokolade, Kirschen stehen als Amarena-Ausführung in Zartbitter, und Weinbeeren sind mit Grappa getränkt und mit Vollmilchschokolade von mindestens 31,5 Prozent Kakao überzogen.

Wie die Frucht vor dem Überzug aufbereitet ist

Unter dem Überzug liegt je nach Sorte eine anders aufbereitete Frucht. Cranberries werden vor dem Trocknen gesüßt, weil die rohe Beere herb und sauer schmeckt; im Zutatenverzeichnis der Schoko-Cranberries stehen deshalb Zucker, Cranberries und Sonnenblumenöl als eigene Klammer. Ingwer und Ananas sind kandiert, also in Zuckerlösung eingelegt und dadurch haltbar und schnittfest gemacht.

Gefriergetrocknete Erdbeeren, Himbeeren und Kirschen sind auf eine dritte Art aufbereitet. Bei der Gefriertrocknung wird der gefrorenen Frucht das Wasser im Vakuum entzogen, ohne dass sie auftaut; sie behält dadurch Form und Farbe und wird mürbe. Unter der Schokolade sorgt diese Struktur für den kurzen Biss, und der Fruchtgeschmack fällt konzentrierter aus als bei der getrockneten Frucht, weil ihm kein Zucker zugesetzt wird.

Den Glanz der fertigen Ware erzeugt ein Überzugsmittel. Bei den Schoko-Cranberries sind das Gummi arabicum und Schellack, beide im Zutatenverzeichnis am Artikel genannt. Schellack ist ein Harz tierischen Ursprungs; wer ein veganes Sortiment plant, prüft deshalb genau diese Zeile.

Drei Überzüge und ihre Mindestanteile an Kakao

Vollmilch, Zartbitter und weiße Schokolade bilden die drei Überzüge des Sortiments. Was sich Schokolade nennen darf, legt die Richtlinie 2000/36/EG über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse fest, die in Deutschland durch die Kakaoverordnung umgesetzt ist.

Milchschokolade muss danach mindestens 25 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthalten, dunkle Schokolade mindestens 35 Prozent und weiße Schokolade mindestens 20 Prozent Kakaobutter neben 14 Prozent Milchtrockenmasse. Gesamtkakaotrockenmasse bezeichnet alles, was von der Kakaobohne in die Rezeptur eingeht, Kakaomasse und Kakaobutter zusammengerechnet.

Die Überzüge der Schoko-Produkte liegen über diesen Untergrenzen. Die Vollmilch-Überzüge sind je Artikel mit mindestens 30 Prozent Kakao ausgewiesen, die Zartbitter-Überzüge mit mindestens 50 Prozent; die Angabe steht in der jeweiligen Artikelbeschreibung. Den Begriff Zartbitter kennt die Richtlinie selbst nicht, im Handel bezeichnet er dunkle Schokolade mit erhöhtem Kakaoanteil.

Originalgebinde und Abpackung von 1,5 bis 10 Kilogramm

Geliefert wird jede Sorte wahlweise im Originalgebinde oder als Abpackung. Das Originalgebinde ist der Karton aus der Fertigung, je nach Sorte meist zwischen 1,5 und 5 Kilogramm; bei den Cranberries in Vollmilchschokolade sind es 5 Kilogramm im Polybeutel mit Umkarton. Die Abpackungen fassen 2,5, 5 oder 10 Kilogramm.

Welche Größe passt, entscheidet der Umschlag. Eine Backstube, die Schoko-Cranberries in Gebäck einarbeitet, nimmt das Originalgebinde; eine Theke mit mehreren Sorten in Gläsern beginnt je Sorte bei 2,5 Kilogramm, damit die angebrochene Menge klein bleibt. Abweichende Füllmengen und Verpackungen stimmt YuboFiT vorab ab; Format und Material wählt der Kunde, die Beschaffung übernimmt der Großhandel.

In der Kalkulation zählt der Unterschied zwischen Füllmenge und Versandgewicht. Die 2,5-Kilogramm-Abpackung der Schoko-Cranberries wiegt mit Verpackung 2,63 Kilogramm; wer Fracht und Lagerplatz kalkuliert, rechnet mit dem Bruttogewicht, während auf dem Etikett die Nettofüllmenge steht.

Das eigene Etikett auf Beutel, Doybag und Würfel

Für den Verkauf unter eigenem Namen packt YuboFiT jede Sorte als Private Label ab, also unter der Marke des Händlers. Drei Verpackungswege sind dafür eingerichtet: der Beutel aus Zellglas für die Theke, der Doybag, ein Standbodenbeutel, der im Regal aufrecht steht, und die Wunschfüllmenge für Präsentkörbe.

Zellglas ist eine glasklare Folie auf Zellulosebasis, die weder Geschmack noch Geruch annimmt; die Ware bleibt darin sichtbar und trocken. Das Etikett trägt den eigenen Produktnamen sowie Logo und Gestaltung des Händlers.

Unterhalb des Beutels gibt es zwei fertig entwickelte Kleinformate. Das Papierbeutelchen fasst eine Portion von 100 Gramm und passt flach in einen Briefumschlag. Der Werbe-Würfel ist eine Faltschachtel aus Recyclingkarton mit 50 Millimetern Kantenlänge und rund 40 Gramm Inhalt; innen liegt die Ware in einem Zellglasbeutel, verschlossen wird die Schachtel mit einem Siegel.

Beim Würfel deckt das Etikett mit 45 mal 95 Millimetern zwei Seiten ab und wird im Digitaldruck in CMYK gefertigt, wahlweise nach angelieferten Druckdaten oder nach einem Entwurf, den YuboFiT nach den Vorgaben des Kunden anlegt. Gestaffelt wird ab 500 Stück; die Mindestmenge unterscheidet sich je Füllung, weil die Rohware in ganzen Gebinden eingekauft wird.

Abgefüllt und etikettiert wird im eigenen Haus: Die Ware kommt im Gebinde an, wird in die gewählte Verpackung gefüllt, verschlossen und mit dem gedruckten Etikett versehen. Für Serien mit wechselnden Anlässen lässt sich ein Grundlayout anlegen, bei dem je Auflage nur Motiv und Anlasstext wechseln.

Wer seinen Namen auf die Packung setzt, verantwortet die Kennzeichnung

Mit dem eigenen Etikett geht eine rechtliche Rolle auf den Händler über. Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 1169/2011, der Lebensmittelinformationsverordnung, ist für die Angaben auf der Packung der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Beim Private Label ist das der Händler, dessen Marke auf dem Etikett steht.

Zu den Pflichtangaben nach Artikel 9 gehören die Bezeichnung des Lebensmittels, das Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen, die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Nährwertdeklaration sowie Name und Anschrift des Verantwortlichen. Dazu kommt das Los nach der Richtlinie 2011/91/EU, eine Kennziffer, mit der sich eine einzelne Abfüllung im Reklamationsfall eingrenzen lässt.

Nennt der Produktname eine Zutat, verlangt Artikel 22 derselben Verordnung ihre Mengenangabe. Auf dem Etikett der Schoko-Cranberries stehen deshalb 58 Prozent Vollmilchschokolade und 40 Prozent gesüßte Cranberries im Zutatenverzeichnis. Diese Angaben bereitet YuboFiT je Artikel aus der Spezifikation auf; die Freigabe des fertigen Etiketts liegt beim Händler, weil er nach Artikel 8 dafür einsteht.

Was der Fantasiename auf dem Etikett darf

Ein frei gewählter Produktname macht die Hausmarke erkennbar, die Bezeichnung des Lebensmittels bleibt daneben Pflicht. Artikel 17 der Verordnung verlangt eine rechtlich vorgeschriebene, eine verkehrsübliche oder eine beschreibende Bezeichnung; bei der Schoko-Cranberry lautet sie im Shop „getrocknete Cranberries gesüßt, mit Vollmilchschokolade". Der Fantasiename darf größer gedruckt sein, die Bezeichnung muss nach Artikel 13 im selben Sichtfeld wie die Nettofüllmenge stehen.

Für das Kundenetikett übernimmt YuboFiT die Bezeichnung wortgleich aus der Spezifikation. Der Fantasiename kommt vom Händler, und mit ihm die Prüfung, ob er frei von fremden Markenrechten ist.

Die Nährwertdeklaration am Beispiel der Schoko-Cranberry

Die Nährwertdeklaration umfasst sieben Pflichtwerte je 100 Gramm: Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Für die Cranberries in Vollmilchschokolade stehen die Werte am Artikel und lauten im Einzelnen so:

je 100 gWert
Energie1.857 kJ / 443 kcal
Fett16 g
davon gesättigte Fettsäuren9,5 g
Kohlenhydrate65 g
davon Zucker64 g
Ballaststoffe7,2 g
Eiweiß4,6 g
Salz0,12 g

Die Tabelle zeigt eine Zeile mehr als die Pflicht. Ballaststoffe sind eine freiwillige Angabe, die Anhang XV der Verordnung zwischen Zucker und Eiweiß einordnet; auch die Reihenfolge aller übrigen Zeilen ist dort festgelegt und wird auf dem Kundenetikett unverändert übernommen.

64 der 65 Gramm Kohlenhydrate sind Zucker; darin summieren sich der Zucker der gesüßten Beere und der des Überzugs. Wer ein Mischglas aus mehreren Sorten anbietet, rechnet die Deklaration anteilig aus den Einzelwerten zusammen; die Einzelwerte je Sorte liefert die jeweilige Spezifikation.

Die Allergenangaben von der Milch bis zum Schwefeldioxid

Schokolierte Früchte und Nüsse vereinen mehrere Einträge aus Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung in einer Packung. Aus dem Überzug stammen Milch und Sojalecithin, ein Emulgator aus der Sojabohne; die Kerne zählen als Schalenfrüchte, die einzeln zu benennen sind, also Mandeln, Haselnüsse, Cashewkerne oder Pecannüsse. Erdnüsse stehen im Anhang als eigener Eintrag.

Bei den Schoko-Cranberries lautet die Angabe am Artikel: Soja und Milch mit Laktose, dazu mögliche Spuren von Gluten, Erdnüssen und Schalenfrüchten. Die Spurenangabe deckt den Wechsel zwischen Chargen auf derselben Anlage ab, den eine Reinigung nicht restlos ausschließt.

Bei geschwefelten Früchten kommt ein weiterer Eintrag hinzu. Apfelringe und Weinbeeren werden zum Erhalt der Farbe mit Schwefeldioxid behandelt; übersteigt der Gehalt 10 Milligramm je Kilogramm, gerechnet als gesamtes SO2, verlangt Anhang II die Angabe auf dem Etikett. Auf dem Kundenetikett übernimmt YuboFiT diese Zeilen aus der Spezifikation, hervorgehoben im Schriftbild, wie es Artikel 21 verlangt.

Die Allergenauskunft gilt auch am Bonbonglas

Verkauft der Händler die Ware offen, etwa aus dem Glas an der Theke, entfällt das Etikett und mit ihm ein Teil der Angaben. Die Allergeninformation bleibt dennoch Pflicht: Artikel 44 der Verordnung schreibt sie auch für nicht vorverpackte Lebensmittel vor und überlässt den Mitgliedstaaten die Form.

In Deutschland regelt das die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung. Danach genügt eine mündliche Auskunft, wenn eine schriftliche Dokumentation hinterlegt ist, auf Nachfrage bereitliegt und ein deutlicher Hinweis am Verkaufsort auf sie verweist. Die Grundlage dieser Dokumentation liefert die Spezifikation, die zu jeder Sorte mitkommt.

Die Nährwertdeklaration entfällt bei loser Ware; wer sie am Glas freiwillig aushängt, übernimmt die Werte unverändert aus der Spezifikation. Für den Umgang mit der offenen Ware gilt daneben die Hygieneverordnung (EG) 852/2004, die Schutz vor Verunreinigung verlangt; wie ein Betrieb das am Bonbonglas und an der Schaufel umsetzt, prüft die Lebensmittelüberwachung vor Ort.

Wie das Mindesthaltbarkeitsdatum geschrieben wird

Für das Mindesthaltbarkeitsdatum legt Anhang X der Verordnung die Schreibweise nach der Laufzeit fest. Hält sich ein Lebensmittel weniger als drei Monate, genügen Tag und Monat; bei drei bis achtzehn Monaten genügen Monat und Jahr, eingeleitet mit den Worten „mindestens haltbar bis Ende"; über achtzehn Monaten genügt das Jahr.

Für den Einkauf zählt daneben die Restlaufzeit beim Wareneingang. Wer sein Regal für das Weihnachtsgeschäft im Oktober bestückt, rechnet vom Mindesthaltbarkeitsdatum rückwärts, denn die Packung muss den Verkaufszeitraum und die Zeit beim Endkunden abdecken. Die Restlaufzeit je Lieferung lässt sich vor der Bestellung erfragen und in der Bestellung als Bedingung festhalten.

Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums darf die Ware weiterhin verkauft werden; die Verantwortung, dass sie einwandfrei ist, liegt dann beim Händler. Darin unterscheidet es sich vom Verbrauchsdatum leicht verderblicher Lebensmittel, mit dessen Ablauf der Verkauf endet.

Warum der Überzug im Regal grau werden kann

Ob die Ware das Mindesthaltbarkeitsdatum in Verkaufsqualität erreicht, hängt an der Lagerung. Ein Schoko-Produkt, das warm oder im Temperaturwechsel steht, überzieht sich mit einem grauweißen Schleier. Der Fachbegriff dafür ist Fettreif: Kakaobutter wird bei Wärme teilweise flüssig, wandert an die Oberfläche und kristallisiert beim Abkühlen dort neu. Verdorben ist die Ware dadurch nicht; der Belag besteht aus dem Fett des Überzugs selbst, kostet die Packung aber Glanz und Schmelz.

Das Gegenstück zum Fettreif heißt Zuckerreif. Schlägt sich Feuchtigkeit auf der Oberfläche nieder, etwa beim Wechsel aus kühler Lagerung in einen warmen Verkaufsraum, löst sie dort Zucker an und hinterlässt beim Abtrocknen eine matte, raue Schicht. Der Warenhinweis im Shop nennt natürliche Zuckerausblühungen ausdrücklich als Eigenschaft, die je Sorte und Erntejahr schwankt.

Für Lager und Laden folgt daraus eine Regel mit drei Teilen: trocken lagern, Temperatursprünge vermeiden und die Ware getrennt von stark riechendem Sortiment wie Kaffee oder Gewürzen halten, weil Kakaobutter Fremdgerüche aufnimmt. Für den Versandhandel zählt außerdem die Jahreszeit; ein Paket, das im Hochsommer tagelang im aufgeheizten Fahrzeug liegt, kann mit Fettreif ankommen.

Muster und Spezifikation vor der ersten Bestellung

Vor der ersten Bestellung gehen Muster und Spezifikation an den Kunden. Verbindlich für die Beurteilung der gelieferten Ware ist das Muster; die Abbildung im Shop zeigt die Sorte, ersetzt die Bemusterung aber deshalb nicht, weil Farbe, Größe und Bruchanteil eines Naturprodukts je Erntejahr schwanken.

Sorten außerhalb des Katalogs richtet YuboFiT auf Anfrage ein; beim Werbe-Würfel sind Cashewkerne, Mandeln, Cranberries und Ingwer die nächstliegenden Erweiterungen aus dem eigenen Trockenfrucht- und Nusssortiment. Eine Anfrage mit Wunschsorte, Wunschmenge und Verpackungsidee an mail@yubofit.com wird mit Kalkulation, Muster und Spezifikation beantwortet.

Quellen

  1. Richtlinie 2000/36/EG über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung, Anhang I: EUR-Lex, CELEX 32000L0036
  2. Verordnung (EU) 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Artikel 8, 9, 13, 17, 21, 22 und 44 sowie Anhänge II, X und XV: EUR-Lex, CELEX 32011R1169
  3. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) vom 05.07.2017, Angaben bei nicht vorverpackten Lebensmitteln: gesetze-im-internet.de/lmidv
  4. Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene: EUR-Lex, CELEX 32004R0852
  5. Richtlinie 2011/91/EU über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt: EUR-Lex, CELEX 32011L0091
  6. Artikeldaten und Spezifikationsangaben der Kategorie Schoko-Produkte auf www.yubofit.com, abgerufen am 05.09.2026.
Redaktionelle Verantwortung

Die Fachbeiträge im YuboFiT-Blog entstehen in der eigenen Redaktion. Alle Messwerte stammen aus den am Ende genannten Quellen und sind dort nachprüfbar.

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Aus dem Sortiment

Cranberries in drei Schokoladen, Mandelkerne vom Zimt- bis zum Schoko-Mix, Kaffeebohnen für die Rösttheke: In der Kategorie Schoko-Produkte steht das ganze schokolierte Sortiment, wahlweise im Originalgebinde, abgepackt zu 2,5, 5 und 10 Kilogramm oder in Ihrer individuellen Verpackung.

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